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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 161/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,771
BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 161/83 (https://dejure.org/1983,771)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1983 - IVa ZR 161/83 (https://dejure.org/1983,771)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1983 - IVa ZR 161/83 (https://dejure.org/1983,771)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gemäß §§ 724, 725 Zivilprozessordnung (ZPO) durch den neuen Gläubiger beim Bundesgerichtshof (BGH) bei bereits erfolgter inhaltsgleicher Ablehnung durch das Oberlandesgericht (OLG)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Recht des Rechtsnachfolgers auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org PDF (Kurzinformation)

    §§ 727, 724, 265 ZPO
    Vollstreckungsklausel für Rechtsnachfolger des Klägers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 265, § 724
    Umschreibung eines Vollstreckungstitels für und gegen den Rechtsnachfolger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 806
  • NJW 1985, 498
  • ZIP 1984, 370
  • MDR 1984, 385
  • Rpfleger 1984, 193
  • JR 1984, 288
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 08.11.1941 - II 84/41

    Hat auch im Bereiche des österreichischen Streitverfahrens der Kläger, der die

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 161/83
    Deshalb muß dem Rechtsnachfolger ein Recht (RGZ 57, 329) auf die Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO oder, wenn dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gemäß § 731 ZPO zugebilligt werden (vgl. RGZ 167, 321, 328).

    Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Mindermeinung (Bley JW 1933, 1779; Kion JZ 1965, 56; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 727 Anm. 3 c aa - anders § 265 Anm. 4a - Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 1. Aufl. S. 45 FN 128; anders in der 2. Aufl. S. 66 FN 16) ist der neue Gläubiger auch dann nicht unmittelbar Klauselberechtigter gemäß §§ 724, 725 BGB, wenn der Schuldner zur Zahlung an ihn verurteilt worden ist (RGZ 167, 321, 323).

  • BGH, 06.07.1967 - VII ZR 93/67

    Einstellung einer Zwangsvollstreckung - Unersetzlicher Nachteil im Fall der

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 161/83
    Vielfach wird angenommen, daß auch in einer derartigen Lage die Partei, die nicht mehr Rechtsinhaber ist, die Vollstreckungsklausel zu beanspruchen hat (vgl. z.B. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 19. Aufl. § 727 Anm. VI 1 m.w.N., aber auch BGH Urteil vom 6.7.1967 - VII ZR 93/67 - ZZP 81, 289 mit Anmerkung von Grunsky und OLG Kiel HRR 1928 Nr. 686).
  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 94/90

    Vollstreckung aus einem von einem Elternteil erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt

    Der Prozeßstandschafter bleibt vollstreckungsbefugt, solange nicht die Klausel auf den materiellen Anspruchsinhaber umgeschrieben worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1982 - VIII ZR 293/81, JZ 1983, 150, 151; Beschl. v. 23. November 1983 - IVa ZR 161/83, MDR 1984, 385; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 727 Anm. 3 B).
  • BGH, 02.02.2017 - I ZR 146/16

    Zwangsvollstreckung: Klauselerteilung aus einem abgetretenen Anspruch an den

    Diesem steht daher ein Recht auf die Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann zu, wenn der alte Gläubiger nicht seinerseits eine vollstreckbare Ausfertigung beansprucht und der Schuldner daher nicht der Gefahr der Doppelvollstreckung ausgesetzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1983 - IVa ZR 161/83, NJW 1984, 806; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 80).
  • OLG München, 24.01.2005 - 11 W 2060/04

    Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des

    Zwar hat der BGH im Beschluss vom 23.11.1983 (NJW 84, 806) ausgeführt, bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 727 ZPO müsse dem Rechtsnachfolger die beantragte Vollstreckungsklausel zugebilligt werden, jedenfalls dann, wenn der alte Gläubiger nicht auch seinerseits eine vollstreckbare Ausfertigung beansprucht und wenn der Schuldner der Gefahr der Doppelvollstreckung daher nicht ausgesetzt ist.
  • OLG NÜrnberg, 30.03.1987 - 10 UF 4090/86

    Abwehrklage gegen Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs eines ehelichen Kindes;

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß der Titelgläubiger Anspruch auf Erteilung der Vollstreckungsklausel hat, wenn der materiell-rechtliche Anspruch im Wege der Rechtsnachfolge auf einen anderen übergegangen ist (vgl. BGH MDR 1984, 385).

    Es muß deshalb bei dem Grundsatz verbleiben, daß das Recht auf Zwangsvollstreckung grundsätzlich derjenigen Partei zusteht, die das Urteil erstritten hat (vgl. BGH MDR 1984, 385).

  • OVG Brandenburg, 22.05.2001 - 4 B 21/01

    Behandlung der Aufrechnung mit einer bestrittenen, nicht titulierten

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  • OLG Düsseldorf, 24.07.1996 - 3 WF 27/96

    Beschwerde gegen die Ablehnung einer Erinnerung gegen die Erteilung einer

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  • OLG Köln, 05.03.1985 - 4 WF 19/85

    Vollstreckungsklausel; Zwangsvollstreckung; Vollstreckungserinnerung; Erinnerung

    Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung für die einfache Klausel (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) zeigt, daß in diesem Verfahren nicht geprüft werden soll und kann, ob der in dem Titel bezeichneten Partei der Anspruch auch materiell-rechtlich zusteht, oder ob inzwischen Rechtsnachfolge eingetreten ist (vgl. BGH NJW 1983, 1678; 1984, 806).
  • LAG Hessen, 30.04.1986 - 10 Ta 3/86

    Zusätzliche Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen einen behaupteten

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Rechtsprechung
   BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,492
BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82 (https://dejure.org/1984,492)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1984 - IVb ZR 41/82 (https://dejure.org/1984,492)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 41/82 (https://dejure.org/1984,492)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der im ersten Rechtszug erklärten Zustimmung zur Scheidung - Einlegung der Berufung gegen den Scheidungsausspruch - Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung einer gemischtnationalen Ausländerehe - Scheidung und Scheidungsfolgen einer ...

  • rechtsportal.de

    Berufung gegen ein Scheidungsurteil; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung einer gemischt-nationalen Ausländerehe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Scheidungsverfahren - Zustimmung zur Scheidung - Widerruf - Berufung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    FGG § 35b
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Regelung der elterlichen Sorge für minderjährige Kinder

Papierfundstellen

  • BGHZ 89, 325
  • NJW 1984, 1302
  • MDR 1984, 385
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 334/81

    Zur Verfassungswidrigkeit von Art. 17 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82
    Dem Oberlandesgericht ist darin zu folgen, daß sich ein etwaiger Verstoß der Anknüpfung an das Mannesrecht bei dem Anerkennungserfordernis des § 606 b Nr. 1 ZPO nicht auf die Entscheidung auswirkt, wenn das deutsche Scheidungsurteil nach dem Heimatrechten beider Ehegatten anerkannt wird (BGHZ 86, 57, 59 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81] m.w.N.).

    Wenn eine geschlechtsbezogene Anknüpfung in einer gesetzlichen Vorschrift verfassungswidrig ist, muß sich deren Ersetzung in erster Linie an dem verfassungskonformen Restbestand der Vorschrift und an den Strukturelementen der einschlägigen Regelung orientieren (vgl. BVerfG FamRZ 1983, 1211 f.; BGHZ 86, 57, 66) [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81].

    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß gegen die Anknüpfung des Scheidungsstatuts in einer gemischt-nationalen Ehe an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes in Art. 17 Abs. 1 EGBGB durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (BGHZ 86, 57, 60 ff. [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81]; vgl. auch BGHZ 87, 359, 362) [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80].

    Der Senat hält trotz der in der Literatur geäußerten Zweifel (vgl. Heldrich FamRZ 1983, 1079, 1082; Palandt/Heldrich, BGB 43. Aufl. Art. 17 EGBGB Anm. 2 a; jeweils m.w.N.) an seiner Auffassung fest, daß es sich bei Art. 17 EGBGB um vorkonstitutionelles Recht handelt, über dessen Verfassungswidrigkeit er selbst befinden kann (BGHZ 86, 57, 63 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81]; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1983 - IVb ZB 648/81).

    Demgemäß hat der Senat bereits entschieden, daß sich Scheidung und Scheidungsfolgen einer Ausländerehe nach dem Recht des Staates beurteilen, dem die Ehegatten gemeinsam angehören oder dem sie während der Ehe zuletzt gemeinsam angehört haben und einer von ihnen weiterhin angehört (BGHZ 86, 57, 66 ff.) [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81].

    Wie der Senat - nach dem Erlaß des Berufungsurteils - in BGHZ 86, 57 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81] dargelegt hat, wäre die vom Berufungsgericht erwogene Anknüpfung an das Heimatrecht des Antragstellers für die Scheidungsfolgen unbefriedigend, weil sie die Frage des anwendbaren Rechts von der Zufälligkeit abhängig machen würde, welcher der Ehegatten (zuerst) die Scheidung beantragt.

    Dem Aufenthaltsprinzip, das im gesetzlichen Kollisionsrecht unmittelbar nur für Staatenlose (Art. 29 EGBGB) und in zwischenstaatlichen Abkommen eine Rolle spielt, kommt allgemein eine Ersatzfunktion für den Fall zu, daß eine Anknüpfung nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip nicht möglich ist oder nicht zu einem sinnvollen Ergebnis führen würde (BGHZ 78, 288, 291; 86, 57, 68) [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81].

    Durch den letzteren Umstand wird der erforderliche Gegenwartsbezug der Anknüpfung (vgl. dazu BGHZ 86, 57, 67) [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81] ebenso gewahrt wie bei der Anknüpfung an die letzte gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten, die einer von ihnen beibehalten hat.

    Die in BGHZ 86, 57 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81] aufgestellten Grundsätze sind nach alledem im Sinne der sogenannten Kegelschen Leiter (vgl. dazu Kegel, IPR 4. Aufl. S. 360 f., 379; BGHZ a.a.O. S. 65 f.) dahin weiterzuentwickeln, daß sich Scheidungs- und Scheidungsfolgenstatut einer Ausländerehe, sofern nicht nach den Grundsätzen von BGHZ 86, 57 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81] an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten angeknüpft werden kann, nach dem Recht des Staates bestimmen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt beide gehabt haben, sofern einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat.

  • BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 620/80

    Scheidungsfolgen in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82
    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß gegen die Anknüpfung des Scheidungsstatuts in einer gemischt-nationalen Ehe an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes in Art. 17 Abs. 1 EGBGB durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (BGHZ 86, 57, 60 ff. [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81]; vgl. auch BGHZ 87, 359, 362) [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80].

    In einer gemischt-nationalen Ehe, in der ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist, findet eine solche Anknüpfung des Scheidungsstatuts nach der Rechtsprechung des Senats statt (BGHZ 87, 359 [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]).

    Die abweichende Lösung für Ehen, in denen ein Ehegatte Deutscher ist, orientiert sich an der Struktur der Sonderregelung, die das Gesetz für diese Fälle enthält und die zum Ziel hat, den deutschen Ehegatten soweit als möglich seinem Heimatrecht zu unterwerfen (BGHZ 87, 359, 362 ff.) [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80].

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82
    Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, so kann jedenfalls für die Scheidungsfolgen, die notwendig nach einem einheitlichen Statut beurteilt werden müssen (BGHZ 75, 241, 251), nicht mehr an die Staatsangehörigkeit der Ehegatten in einer Weise angeknüpft werden, die einerseits den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entspricht, andererseits aber zu sachgerechten Ergebnissen führt.

    Nach den Vorschriften des autonomen deutschen Rechts ist zwar die internationale Zuständigkeit, wenn sie für die Scheidungssache besteht, regelmäßig auch für die (Scheidungs-)Folgesachen im Sinne des § 623 ZPO gegeben (BGHZ 75, 241, 243 f.).

  • BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72

    Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82
    Bei der Entscheidung darüber, welchem Elternteil nach Scheidung der Ehe die Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder zustehen soll (§ 1671 BGB), handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift (BGHZ 60, 68, 72).

    Wie das Oberlandesgericht dargelegt hat, besteht weder nach sowjetrussischem, noch nach angolanischem Recht ein gesetzliches Gewaltverhältnis im Sinne des Art. 3 MSA, das einer gerichtlichen Sorgerechtsregelung nach Art. 1 MSA entgegenstehen würde, weil auch diese Rechte eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge im Fall der Scheidung vorsehen (vgl. dazu BGHZ 60, 68, 76).

  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 657/81

    Folgen der Einlegung der Beschwerde in Familiensachen für das Rechtsmittel -

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82
    Daß das Rechtsmittel zunächst als Beschwerde gegen das Urteil "wegen elterlicher Sorge" bezeichnet war, stand der nachträglichen Ausdehnung des Rechtsmittelangriffs auf den Scheidungsausspruch in der Rechtsmittelbegründungsschrift nicht entgegen (Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 657/81 - FamRZ 1981, 946).

    Ein solcher Verzicht folgt jedoch nicht schon daraus, daß er das amtsgerichtliche Urteil zunächst nur beschränkt angefochten hat (Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 a.a.O. S. 947).

  • BGH, 21.09.1983 - IVb ZR 360/81

    Anwendbarkeit deutschen Rechts bei einer Ehescheidung griechischer

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82
    Das - auszugsweise in FamRZ 1982, 813 veröffentlichte - Berufungsurteil begegnet keinen Bedenken, soweit es die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (Senatsurteil vom 21. September 1983 - IVb ZR 360/81 - FamRZ 1983, 1215 m.w.N.), für das Scheidungsbegehren der Ehefrau bejaht hat.

    Als Ersatzlösung wäre allenfalls ein Wegfall (vgl. dazu jedoch Senatsurteil vom 21. September 1983 a.a.O. S. 1216) oder aber eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Anerkennungserfordernisses in Betracht zu ziehen.

  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZR 536/80

    Ehelicher Unterhaltsanspruch in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82
    Dem Aufenthaltsprinzip, das im gesetzlichen Kollisionsrecht unmittelbar nur für Staatenlose (Art. 29 EGBGB) und in zwischenstaatlichen Abkommen eine Rolle spielt, kommt allgemein eine Ersatzfunktion für den Fall zu, daß eine Anknüpfung nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip nicht möglich ist oder nicht zu einem sinnvollen Ergebnis führen würde (BGHZ 78, 288, 291; 86, 57, 68) [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81].
  • BGH, 09.07.1956 - III ZR 320/54

    Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82
    Diese Bindung besteht auch, soweit von der Anwendung des ausländischen Rechts die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit abhängt, die in der Revisionsinstanz von Amts wegen nachzuprüfen ist (BGHZ 27, 47; 40, 197, 200; BGH, Urteil vom 21. März 1974 - IX ZR 131/73 - RzW 1974, 243, 244; vgl. auch BGHZ 21, 214).
  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 146/57

    Ausländischer Fiskus im Prozeß

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82
    Diese Bindung besteht auch, soweit von der Anwendung des ausländischen Rechts die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit abhängt, die in der Revisionsinstanz von Amts wegen nachzuprüfen ist (BGHZ 27, 47; 40, 197, 200; BGH, Urteil vom 21. März 1974 - IX ZR 131/73 - RzW 1974, 243, 244; vgl. auch BGHZ 21, 214).
  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 36/52

    Nachprüfung eines Wiedereinsetzungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82
    Die Zulässigkeit der Berufung des Ehemannes, die im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGHZ 6, 369), hat das Oberlandesgericht zu Recht in vollem Umfang bejaht.
  • BGH, 19.03.1958 - IV ZR 148/57

    Zuständigkeitsprüfung nach § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

  • BGH, 06.06.1957 - IV ZB 102/57

    Beschwer bei Scheidungsurteil

  • OLG Stuttgart, 22.12.1978 - 15 UF 218/78

    Dauer der Trennung; Herleitung von Rechten; Darlegungslast; Feststellungslast;

  • BGH, 21.03.1974 - IX ZR 131/73

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 23.06.1983 - 1 BvR 166/83

    Verfassungsmäßigkeit - Scheidung - Ausländerehe - Scheidungsfolgen

  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZB 648/81

    Beurteilung von Scheidungsfolgen nach dem Heimatrecht des ausländischen

  • OLG Karlsruhe, 24.04.1980 - 16 UF 114/79
  • RG, 06.01.1927 - VII 7/26

    Verzicht auf den Scheidungsanspruch.

  • RG, 12.11.1920 - VII 232/20

    Klageänderung in der Berufungsinstanz auf das Begehren einer Scheidung

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    - Ob die (unselbständige) Anschlußberufung der Klägerin auch den Beklagten zu dem Antrag berechtigt hätte, den Scheidungsausspruch des Verbundurteils aufzuheben (vgl. dazu BGHZ 88, 360 [BGH 27.10.1983 - VII ZR 41/83]; Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455, 456; Senatsurteil BGHZ 89, 325, 328 f.; vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - FamRZ 1987, 264, 265), kann daher auf sich beruhen.
  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

    Diese Bindung besteht auch, soweit von der Anwendung ausländischen Rechts die Entscheidung über eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung, insbesondere die internationale Zuständigkeit, abhängt (BGHZ 89, 325, 331; BGH, Urteil vom 6. November 1991 - XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439; a.A. Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht 4. Aufl. Rdn. 2606).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.1986 - 4 WF 202/85
    Scheidet diese Möglichkeit aus, ist an das Recht des Staates anzuknüpfen, in dem beide Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (BGHZ 86, 57, 60, 66 = NJW 1983, 1259 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 3 = BGHF 3, 707; 89, 325, 335 = NJW 1984, 1302 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 6 = BGHF 4, 34; vgl. auch Heldrich, FamRZ 1983, 1079 ff; Jayme, IPRax 1983, 221; Otto, NJW 1983, 1262; vgl. neuestens v. Mohrenfels, NJW 1985, 1264).

    Es fragt sich, ob das Scheidungsstatut in gleicher Weise zu ermitteln ist wie bei einer gemischtnationalen Ausländerehe, also nach der sog. Kegel'schen Leiter (BGHZ 89, 325, 335 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 6 = BGHF 4, 34; Kegel, Internationales Privatrecht 4. Aufl. S. 360 f, 379).

    Allerdings ist nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 8. Juni 1983 (BGHZ 87, 359 = NJW 1983, 1970 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 4 = BGHF 3, 1117; vgl. auch BGHZ 89, 325, 335 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 6 = BGHF 4, 34) bei einer gemischt deutsch-ausländischen Ehe das Scheidungsbegehren jedes Ehegatten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen.

    Der Bundesgerichtshof hat, schon bevor das Bundesverfassungsgericht Art. 17 Abs. 1 EGBGB in vollem Umfange für nichtig erklärt hatte, eine an dem verfassungskonformen Restbestand der Vorschrift und den Strukturelementen des geltenden Kollisionsrechts orientierte neue Anknüpfungsregel für das Scheidungsstatut bei gemischt-nationalen Ehen entwickelt (BGHZ 86 57, 60, 67 = NJW 1983, 1259 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 3 = BGHF 3, 707; 89, 325, 335 = NJW 1984, 1302 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 6 = BGHF 4, 34), die er für das inländische Scheidungsverfahren eines Deutschen aus näher dargelegten Gründen modifiziert hatte (BGHZ 87, 359, 362 = NJW 1983, 1970 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 4 = BGHF 3, 1117).

    Soweit der Bundesgerichtshof Art. 17 Abs. 4 EGBGB in Bezug nimmt, handelt es sich um das Verhältnis von ausländischem und deutschem Recht in einem inländischen Scheidungsverfahren, und das gesetzgeberische Ziel, den deutschen Ehegatten dabei soweit als möglich seinem Heimatrecht zu unterwerfen (BGHZ 87, 359, 362 = NJW 1983, 1970 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 4 = BGHF 3, 1117; 89, 325, 335 = NJW 1984, 1302 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 6 = BGHF 4, 34).

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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 4/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,6635
BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 4/82 (https://dejure.org/1983,6635)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1983 - IVa ZR 4/82 (https://dejure.org/1983,6635)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1983 - IVa ZR 4/82 (https://dejure.org/1983,6635)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenteilung für eine Knieprothese - Verantwortlichkeit für Materialbruch - Verzicht auf Prüfung der Haftungsfrage in einem Teilungsabkommen - Auslegung eines Teilungsabkommens

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilungsabkommen; TA

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 385
  • VersR 1984, 226
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.10.1980 - IVa ZR 19/80

    Auslegung eines Teilungsabkommens zwischen dem Badischen

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 4/82
    Seine Auslegung durch das Berufungsgericht unterliegt daher in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH Urteil vom 2.10.1980 - IVa ZR 19/80 - VersR 1980, 1170 LM Teilungsabkommen Nr. 13; Urteil vom 7.4.1981 - VI ZR 251/78 = VersR 1981, 649 = LM RVO § 1542 Nr. 113).

    Der Senat hat in seinem vorstehend bereits erwähnten Urteil vom 2. Oktober 1980 (VersR 1980, 1170) zu der Auslegung eines TA, in dem nur auf die Prüfung der Schuldfrage, nicht aber auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet ist, Stellung genommen.

    Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Zweck des TA könne nur erreicht werden, wenn nicht nur auf die Prüfung der Verschuldensfrage, sondern auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet werde, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Oktober 1980 (VersR 1980, 1170 = LM Teilungsabkommen Nr. 13) darauf hingewiesen, daß nur anhand der Regelung in dem einzelnen TA ermittelt werden kann, wie weit der durch das TA bezweckte Rationalisierungseffekt gehen soll.

    Es ist daher ebenso wie in dem Urteil des Senats vom 2. Oktober 1980 (VersR 1980, 1170 = LM Teilungsabkommen Nr. 13) davon auszugehen, daß der Beklagte lediglich auf die Prüfung der Schuldfrage, nicht aber auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet hat.

  • BGH, 28.05.1956 - II ZR 77/55

    Eigentümer eines Kfz-Anhängers als Halter eines Kfz

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 4/82
    Die erste grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung eines TA mit der Klausel "ohne Prüfung der Haftungsfrage" sei erst kurz zuvor, am 28. Mai 1956, ergangen (BGHZ 20, 385) und den Vertragsschließenden möglicherweise noch nicht bekannt gewesen; zumindest werde sie ihnen nicht in ihrer vollen Tragweite, die erst durch die Fortführung dieser Rechtsprechung deutlich geworden sei, bewußt gewesen sein.
  • BGH, 07.04.1981 - VI ZR 251/78

    Vorliegen eines Arbeitsunfalls - Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 4/82
    Seine Auslegung durch das Berufungsgericht unterliegt daher in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH Urteil vom 2.10.1980 - IVa ZR 19/80 - VersR 1980, 1170 LM Teilungsabkommen Nr. 13; Urteil vom 7.4.1981 - VI ZR 251/78 = VersR 1981, 649 = LM RVO § 1542 Nr. 113).
  • BGH, 23.03.1993 - VI ZR 164/92

    Auslegung eines Teilungsabkommen bezüglich Haftungsbefreiung und gestörte

    Das TA ist also gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner und der Verkehrssitte nach seinem Sinn und Zweck auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 - aaO. und Urteil vom 23. November 1983 - IVa ZR 4/82 - VersR 1984, 225, 226).
  • OLG München, 29.02.2024 - 1 U 1471/23

    Behandlungsfehler, Krankenkasse, Haftpflichtversicherung, Versicherungsschutz,

    Es kann jeweils nur anhand der Regelung in dem einzelnen Teilungsabkommen ermittelt werden, wie weit der durch das Teilungsabkommen bezweckte Rationalisierungseffekt gehen soll (BGH, Urt. v. 23.11.1983 - IVa ZR 4/82, juris Rz. 18).
  • BGH, 11.01.1989 - IVa ZR 285/87

    Auslegung eines "Teilungsabkommens" - Haftpflichtfälle zwischen

    Deshalb hat der Senat die Auslegung des Tatrichters in vollem Umfang nachzuprüfen; diese Auslegung unterliegt nicht den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen, sondern objektiven Kriterien (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, z.B. BGHZ 20, 385, 389 und 40, 108, 110; Urteile vom 29.9.1960 - II ZR 135/58 - VersR 1960, 988 = LM TA Nr. 1 und vom 8.2.1983 - VI ZR 48/81 - VersR 1983, 534 = LM TA Nr. 19, jeweils unter II. 1.; Senatsurteile vom 14.7.1982 und 23.11.1983 - IVa ZR 61/81 und IVa ZR 4/82 - VersR 1982, 1073 und 1984, 225 = LM TA Nr. 17 und 21, jeweils unter I.).
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